Satzung der Brachelener Tauchfreunde e.V.
Die Satzung des Vereins wurde auf der Gründungsversammlung am 13.06.2008 beschlossen.
Allgemeines
§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Brachelener Tauchfreunde e.V.“
2. Der Sitz ist in 41836 Hückelhoven
3. Der Verein strebt die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtgericht Erkelenz an.
Nach der Eintragung lautet der Name Brachelener Tauchfreunde e.V.
§2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO1977), und zwar
durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem zuständigen
Finanzamt für Körperschaften an.
2.Der Zweck des Vereins ist die Pflege, die Ausübung und die Förderung des Tauchsports und
der sportlichen Jugendarbeit.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Förderung tauchsportlicher Übungen und Leistungen in den Bereichen des Freizeit- und Leistungssports
- Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendpflege
- Aus- und Fortbildung von Sporttauchern und Tauchlehrern nach den Ordnungen und Richtlinien aller Tauchsportverbände
- Unterstützung und Gestaltung Freizeit bezogener Tauchsportaktivitäten
- Förderung von Natur- und Umweltschutz am und im Wasser einschließlich des umweltverträglichen Sporttauchens
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
5. Die Mittel und alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
7. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen
8. Der Verein ist politisch, wirtschaftlich und konfessionell neutral.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Ämter innerhalb des Vereins
1. Vereinsämter sind Ehrenämter.
Mitgliedschaft im Verein
§5 Mitglieder
1. Der Verein unterscheidet
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Fördermitglieder
2. außerordentliche Mitglieder sind jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Alle anderen Mitglieder
sind ordentliche Mitglieder.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Interesse am Tauchsport hat.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
3. Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss über die Aufnahme als Mitglied in den Verein. Er ist nicht verpflichtet,
etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen. Die Aufnahme wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich bekannt gegeben. Die
Aufnahme erfolgt im ersten Jahr auf Probe, danach gilt sie unbefristet. Der Vorstand kann durch Beschluss die Probezeit
verkürzen, verlängern oder feststellen, dass die Mitgliedschaft nach Ablauf der Probezeit sich nicht in eine unbefristete
Mitgliedschaft wandelt, sondern endet. Bei der Beschlussfassung dürfen sachfremde Erwägungen nicht berücksichtigt werden.
4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist unanfechtbar.
§7 Aufnahmefolgen
1. Mit der Mitteilung der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
2. Mit der Aufnahme wird die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag fällig.
3. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung
der Satzung und der Ordnungen.
§8 Rechte der Mitglieder
1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Ordnungen
und der vom Vorstand gefassten Beschlüsse und getroffenen Anweisungen zu benutzen und an den Veranstaltungen der
Interessengemeinschaft teilzunehmen. Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
2. Die ordentlichen Mitglieder genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der
Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie allein haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung. Passives Wahlrecht haben ausschließlich alle ordentlichen Mitglieder ab dem vollendeten 18.
Lebensjahr. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
3. Außerordentliche Mitglieder und Fördermitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörerteilzunehmen.
4. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. 5. Im Einvernehmen mit dem Vorstand kann ein Mitglied bei besonderen Umständen, insbesondere bei längerer Abwesenheit vom
Wohnort, das Ruhen der Mitgliedschaft vereinbaren. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Rechte und Pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
§9 Pflichten der Mitglieder
1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, den Vereinsordnungen und insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind gehalten, den
Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben sowie die sportlichen Bestrebungen und Interessen nach Kräften zu unterstützen.
2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der vom Vorstand gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere bei der Benutzung von Einrichtungen, auf Tauchfahrten und in
Schwimmbädern.
§10 Beiträge und Gebühren
1. Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine einmalige Aufnahmegebühr.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Diese kann monatlich, halbjährlich oder jährlich abgebucht werden.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Höhe der Aufnahmegebühr sowie deren Fälligkeit und die Zahlungsweise setzt der Vorstand fest. Dieser kann eine Beitragsordnung erlassen.
3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
4. Die Beiträge des Vereins werden im Lastschriftverfahren erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen.
5. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden schriftlich mit Fristsetzung gemahnt. Die Mahnung ist an die letzte des Vereins bekannte Anschrift des Mitgliedes zu
richten. Für die Dauer des Beitragsrückstandes trotz schriftlicher Mahnung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger
erfolgloser Mahnung nach Ablauf der Mahnfrist. In der letzten Mahnung ist das Mitglied auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hinzuweisen. Gegen das Erlöschen der Mitgliedschaft ist ein
Rechtsmittel nicht gegeben.
6. Der Gesamtvorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
7. Der Vorstand ist berechtigt, neben den Mitgliedsbeiträgen eine Gebühr für die Teilnahme an einem Tauchkurs festzulegen. Die Kursgebühr soll in Abhängigkeit von den mit dem Kurs
zusammenhängenden Aufwendungen bestimmt werden. Einzelheiten legt der Vorstand in der Kursordnung fest
§11 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger
Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
- schriftliche Ermahnung
- schriftlicher Verweis
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Ausbildungs- und sonstigen Veranstaltungen des Vereins Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen mit Einschreibebrief zu
übermitteln.
§12 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Erlöschen oder Ausschluss aus dem Verein.
2. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes bis spätestens 30.11. des Geschäftsjahres
gekündigt werden. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten.
3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
§13 Ausschluss
1. Durch Beschluss des Gesamtvorstandes kann ein Mitglied auf Antrag aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Solche wichtigen Gründe sind insbesondere:
a) grobe oder beharrliche Verstöße gegen Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes
b) erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen trotz Ermahnung
c) schwere Schädigung des Ansehens der Interessengemeinschaft
d) unehrenhaftes oder grob unsportliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
2. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Anschuldigungen binnen einer
Frist von sieben Tagen schriftlich zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Gesamtvorstand. Der
Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
3. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied sofort vom Vorstand mit genauer Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
4. Gegen die Ausschlussentscheidung ist die Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen 3 Wochen nach Zugang der Entscheidung mit Begründung
erfolgen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§14 Ehrungen
1. Für besondere Verdienste um die IG und um den Tauchsport im Allgemeinen kann die Eigenschaft als Ehrenmitglied verliehen werden.
2. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
Organe des Vereins
§15 Vereinsorgane
1. Die Vereinsorgane sind
a) der Vorstand
b) der Gesamtvorstand
c) die Mitgliederversammlung
2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
3. Alle Organmitglieder müssen Mitglieder der Interessengemeinschaft sein.
4. Personalunion ist unzulässig.
§16 Vorstand
1. Der Vorstand besteht gemäß §26 BGB aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer sowie dem Schriftführer. Der Verein kann nur durch den 1. Vorsitzenden oder dessen
Vertreter und einem Vorstandmitglied nach außen vertreten werden.
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
3. Der Vorstand leitet den Verein. Ihm obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung aller Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er
hat das Recht, an allen Sitzungen jederzeit teilzunehmen. Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und verwaltet das Vereinsvermögen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Sie bleiben - auch nach Ablauf der Amtszeit - bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
5. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das
Vorstandsamt.
6. Scheidet während seiner Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so muss innerhalb von 6 Wochen eine Neuwahl stattfinden.
7. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.
8. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Für die
Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung.
§17 Gesamtvorstand
1. Der Vorstand kann bei Bedarf um weitere Mitglieder für spezielle Aufgaben erweitert werden. Dies kann durch einfachen
Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, ohne dass es einer damit verbundenen Änderung der Satzung
bedarf.
2. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens 2 Mitglieder des
Gesamtvorstandes dies beantragen.
3. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist nur
beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Gesamtvorstandes eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung. Der Gesamtvorstand kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
4. Über Sitzungen und Beschlüsse des Gesamtvorstandes ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Leiter der Sitzung und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
5. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Sie bleiben - auch nach Ablauf der Amtszeit - bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
6. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes, das nicht zum Vorstand (§ 18 dieser Satzung) gehört, vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung der laufenden
Wahlperiode einen Nachfolger kommissarisch einzusetzen.
7. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Bei Gleichheit der Stimmen
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall des stellv. Vorsitzenden
§18 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden. Sie muss eine Tagesordnung enthalten.
4. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der
Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift.
5. Der Vorsitzende oder - bei dessen Verhinderung - der stellvertretenden Vorsitzende leitet die Versammlung und hat das Ordnungsrecht.
§19 Inhalt der Tagesordnung
1. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht der Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen (soweit erforderlich)
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge der Mitglieder
f) Sonstiges
2. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch geschehen,
dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die
Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Beitrags- oder Satzungsänderung oder Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
§20 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
1.Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder, sofern der Vorsitzende oder der stellvertretenden Vorsitzende anwesend ist.
2. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder des Vereins.
3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmgleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters. Bei Beschlüssen über die Änderung der
Satzung, die Änderung des Zwecks und die Auflösung der IG ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
4. Soll eine Abstimmung oder Wahl geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10% der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder beantragen.
5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von
dem Vorsitzenden bzw. dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist
§21 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. Die Ladungsfrist ist auf zwei Wochen verkürzt.
§22 Kassenprüfer
1. Die jährliche Kontrolle der Rechnungsführung obliegt dem von der Mitgliederversammlung dazu bestellten Kassenprüfer.
Dieser gibt dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis seiner Prüfungen und erstattet der Mitgliederversammlung
Bericht.
2. Der Kassenprüfer darf dem Vorstand nicht angehören.
§23 Ordnungen
1. Der Verein kann sich weitere Ordnungen geben. Die Ordnungen des Vereins sind nicht Satzungsbestandteil.
2. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen, geändert oder aufgehoben, sofern die Satzung nichts anderes regelt.
3. Alle Ordnungen sind zu veröffentlichen.
Schlussbestimmungen
§24 Haftpflicht
Für die aus dem Verein-, insbesondere aus dem Trainings-, Tauch-, Wettkampf-, Veranstaltungs- und Ausbildungsbetrieb fahrlässig entstehenden Schäden und Sachverluste - auch in den Räumen des
Vereins - haftet der Verein, seine Vertreter und Hilfspersonen den Mitgliedern gegenüber - soweit nicht ein spezieller Versicherungsschutz besteht - nicht.
§25 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst. Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen
Ankündigung an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Für den Fall der Auflösung der Brachelener Tauchfreunde e.V. werden der Vorsitzende, der Ausbildungsleiter und der
Schatzmeister zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 74 ff. BGB. Der Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins zum Vereinsregister beim Amtsgericht Erkelenz
anzumelden.
Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck jetzt noch nicht angegeben werden (§61 Abs. 2 AO) so kommt folgende Bestimmung über die Vermögensbindung in Betracht:
"Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstgter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden"
§26 Inkrafttretung der Satzung
Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 13.06.2008 beschlossen worden. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erkelenz eingetragen ist.